Sie sei ihm gegenüber weder vertraglich noch in anderer Weise dazu verpflichtet gewesen, weshalb sie ihn auch nicht über ihren Zahlungswillen habe täuschen können. Bei den Mietforderungen und der Beurteilung der Mieterschäden handle es sich um zivilrechtliche Streitigkeiten. Auch liege kein Verstoss gegen Art. 163 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) vor, da nicht nachgewiesen werden könne, dass die Beschuldigte 1 vor dem 2. November 2017 (Datum der Ausstellung des Verlustscheins) einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Ebenfalls lägen keine Hinweise vor, dass sie Einkünfte aus den Untervermietungen von Wohnungen erzielt habe.