Am 14. August 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahme wegen Betrugs wurde damit begründet, dass der Beschuldigten 1 keine Arglist beim Abschluss der ihrerseits während mehrerer Jahren korrekt erfüllten Mietverträge vorgeworfen werden könne und dass die Beschuldigte 2 gegenüber dem Beschwerdeführer nie bekundet habe, ihm Miete zu bezahlen. Sie sei ihm gegenüber weder vertraglich noch in anderer Weise dazu verpflichtet gewesen, weshalb sie ihn auch nicht über ihren Zahlungswillen habe täuschen können.