Bis Frühling 2017 wurden auch die Mietzinse für die Zweizimmerwohnung bezahlt. Der Beschwerdeführer macht geltend, ab März 2017 habe die Beschuldigte 1 keine Mietzinse für die Zweizimmerwohnung mehr bezahlt, weshalb er ihr beide Wohnungen gekündigt habe. Insgesamt seien für die Zweizimmerwohnung vier Monatszinse ausstehend. Ausserdem habe die Beschuldigte in den Wohnungen Schäden von insgesamt über CHF 8‘000.00 hinterlassen, die über die normale Abnutzung hinaus gegangen seien. Er habe sie betrieben und einen Verlustschein erhalten. Sie habe angegeben, dass sie keinerlei Einkommen habe.