Aus der Befragung ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer vermietete ab Januar 2013 eine an der D.________-Strasse in F.________ gelegene Einzimmerwohnung und ab Januar 2014 eine an der E.________-Strasse ebenfalls in F.________ gelegene Zweizimmerwohnung an die Beschuldigte 1. Er wusste, dass sie diese Wohnungen zwecks Ausübung der Prostitution mietete. Die Mietzinse wurden für die Einzimmerwohnung bis zur Kündigung bezahlt, sodass diesbezüglich keine Mietzinsausstände bestehen. Bis Frühling 2017 wurden auch die Mietzinse für die Zweizimmerwohnung bezahlt.