Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 380 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. November 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs und Pfändungsbetrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 14. August 2018 (O 18 1100) Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 an das Polizeikommando des Kantons Bern machte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) geltend, A.________ (nach- folgend: Beschuldigte 1) miete Wohnungen und untervermiete sie an verschiedene Damen. Dadurch werde viel Einkommen generiert, das aber an eine Drittperson (B.________ [nachfolgend: Beschuldigte 2]) fliesse, während sich die Beschuldigte 1 weigere, ihre Verbindlichkeiten zu bezahlen. Am 18. Januar 2018 wurde der Be- schwerdeführer von der Kantonspolizei Bern als Auskunftsperson befragt. Aus der Befragung ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer vermietete ab Januar 2013 eine an der D.________-Strasse in F.________ gelegene Einzimmerwoh- nung und ab Januar 2014 eine an der E.________-Strasse ebenfalls in F.________ gelegene Zweizimmerwohnung an die Beschuldigte 1. Er wusste, dass sie diese Wohnungen zwecks Ausübung der Prostitution mietete. Die Mietzinse wurden für die Einzimmerwohnung bis zur Kündigung bezahlt, sodass diesbezüg- lich keine Mietzinsausstände bestehen. Bis Frühling 2017 wurden auch die Miet- zinse für die Zweizimmerwohnung bezahlt. Der Beschwerdeführer macht geltend, ab März 2017 habe die Beschuldigte 1 keine Mietzinse für die Zweizimmerwoh- nung mehr bezahlt, weshalb er ihr beide Wohnungen gekündigt habe. Insgesamt seien für die Zweizimmerwohnung vier Monatszinse ausstehend. Ausserdem habe die Beschuldigte in den Wohnungen Schäden von insgesamt über CHF 8‘000.00 hinterlassen, die über die normale Abnutzung hinaus gegangen seien. Er habe sie betrieben und einen Verlustschein erhalten. Sie habe angegeben, dass sie keiner- lei Einkommen habe. Er gehe jedoch davon aus, dass sie in Wirklichkeit weiterhin Salons betreibe, das eingenommene Geld aber über die Beschuldigte 2 laufe, mit welcher sie zusammen wohne. Am 14. August 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Die Nichtanhandnah- me wegen Betrugs wurde damit begründet, dass der Beschuldigten 1 keine Arglist beim Abschluss der ihrerseits während mehrerer Jahren korrekt erfüllten Mietver- träge vorgeworfen werden könne und dass die Beschuldigte 2 gegenüber dem Be- schwerdeführer nie bekundet habe, ihm Miete zu bezahlen. Sie sei ihm gegenüber weder vertraglich noch in anderer Weise dazu verpflichtet gewesen, weshalb sie ihn auch nicht über ihren Zahlungswillen habe täuschen können. Bei den Mietforde- rungen und der Beurteilung der Mieterschäden handle es sich um zivilrechtliche Streitigkeiten. Auch liege kein Verstoss gegen Art. 163 Schweizerisches Strafge- setzbuch (StGB; SR 311) vor, da nicht nachgewiesen werden könne, dass die Be- schuldigte 1 vor dem 2. November 2017 (Datum der Ausstellung des Verlust- scheins) einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Ebenfalls lägen keine Hinweise vor, dass sie Einkünfte aus den Untervermietungen von Wohnungen erzielt habe. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2018 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. Am 12. September 2018 leistete er die verlangte Sicherheit über CHF 800.00. In ihrer Stellungnahme vom 13. September 2018 beantragte die Beschuldigte 1 sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte sinngemäss die Be- 2 schuldigte 2 mit Schreiben vom 23. September 2018. Am 24. September 2018 be- antragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt: 1. Die Beschwerde sei, soweit angebliche betrügerische Handlungen im Sinn von Art. 146 StGB be- treffend, abzuweisen; das Beschwerdeverfahren sei, soweit Pfändungsdelikte betreffend, als ge- genstandslos abzuschreiben. 2. Die Verfahrenskosten seien je hälftig dem Beschwerdeführer und dem Staat aufzuerlegen. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss die Begehung von Delikten geltend, bei de- nen ihm Geschädigtenstellung zukommt. Dies gilt namentlich für allfällige Betrei- bungsdelikte, die sich gegen ihn als möglichen Gläubiger richten. Anzumerken ist hierzu, dass eine örtliche Zuständigkeit der bernischen Strafbehörden zu bejahen sein dürfte (vgl. Art. 36 StPO). Da schliesslich die Nichtanhandnahme verfügt wur- de, bevor ihm Gelegenheit zur Konstituierung als Privatkläger eingeräumt worden war, ist auf seine Beschwerde grundsätzlich einzutreten (siehe indes hinten E. 7). 3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 4. Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend, es sei nicht abgeklärt worden, war- um die Einnahmen der Untermieter auf das Konto der Beschuldigten 2 gegangen seien. Ob die Beschuldigte 1 einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sei ebenfalls nicht abgeklärt worden. 5. Die Beschuldigte 1 führt sinngemäss aus, die Miete sei immer bezahlt worden. Es liege kein Betrug vor. Sie habe wegen Krankheit nicht arbeiten können. Die geltend gemachten Kosten seien ungerechtfertigt. Die Beschuldigte 2 vertritt die Auffas- sung, sie habe mit der ganzen Sache nichts zu tun. 6. 6.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird wegen Betrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so 3 den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Um den objektiven Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB zu erfüllen, muss eine Täuschungshandlung vorliegen, welche arglistig ist. Getäuscht werden kann über Tatsachen, die dem Beweis zugänglich sind, sowie auch über innere Tatsachen, wie die eigene zukünftige Zahlungsbereitschaft zur Erfüllung der vertraglichen Vereinbarung (ARZT, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N 36 ff. zu Art. 146 StGB). Arglist liegt vor, wenn der Täter sich zur Täuschung besonderen Machenschaften oder Kniffe bedient oder ein Lügenge- bäude errichtet. Zudem wird eine einfache Lüge als arglistig qualifiziert, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn er auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses davon ausgeht, dass der Getäuschte die Lüge nicht überprüfen wird (ARZT, a.a.O., N. 63 zu Art. 146 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2028 E. 7.3). Sowohl bei der einfachen Lüge als auch bei besondere Machenschaften oder Knif- fen und Lügengebäuden kann die Arglist unter Umständen durch die Opfermitver- antwortung ausgeschlossen werden. Dies ist der Fall, wenn das Opfer die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet", also die Täuschung des Täters besonders leichtfertig nicht überprüft und sich so täuschen lässt (ARZT, a.a.O., N. 64 zu Art. 146 StGB). Die arglistige Täuschung des Täters muss einen Irrtum beim Getäuschten und auf Grund davon eine Vermögensverfügung durch diesen hervorrufen. Dadurch muss beim Getäuschten ein Vermögensschaden und als Ge- genstück davon beim Täter oder einem Dritten ein Vermögensvorteil entstehen (DONATSCH, in: OFK StGB, 20. Aufl. 2018, N. 22 zu Art. 146 StGB). Subjektiv wird Vorsatz gefordert und zudem eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht des Täters. Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB kann nicht fahrlässig begangen wer- den (ARZT, a.a.O., N. 193 ff., 208 ff. zu Art. 146 StGB). 6.2 Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, wes- halb die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Betrugs ungesetzlich wäre. Die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sind zutreffend. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden: Vorliegend hat A.________ zwei Mietverträge für Wohnungen mit C.________ abgeschlossen. Es stellt sich die Frage, ob sie diesen dabei über ihren Willen, den Mietzins zu bezahlen, arglistig getäuscht hat. Dem Sachverhalt können keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche darauf hinweisen, dass A.________ im Zeitpunkt des Abschlusses der Mietverträge bereits den Entschluss gefasst hatte, nach 3 bzw. 4 Jahren die Miete für eine Wohnung nicht mehr zu bezahlen und vorzu- geben, kein Einkommen und kein Vermögen zu haben, damit sie für die Forderungen nicht betrieben werden kann und so den Mietzins und Mieterschäden nicht bezahlen muss. Daher liegt keine Täu- schungshandlung vor, durch welche C.________ zum Abschluss des Vertrages bewegt wurde. Zu- dem wollte sie sich oder eine dritte Person (vorliegend B.________) durch den Abschluss der Mietver- träge nicht unrechtmässig bereichern, sondern einen rechtmässigen Vertrag mit vereinbarter Leistung und Gegenleistung eingehen. B.________ hat gegenüber C.________ nie bekundet, ihm die Miete zu zahlen. Sie war zudem weder vertraglich noch in einer anderen Weise dazu verpflichtet, weshalb sie auch nicht über ihren Zahlungswillen hätte täuschen können. Bei den ausstehenden Mietforderungen und der Beurteilung der Mieterschäden handelt es sich vielmehr um zivilrechtlich Streitigkeiten, wes- halb diesbezüglich auf den Zivilweg verwiesen wird. 4 Es fehlt mithin am Anfangsverdacht, dass eine der Beschuldigten in den Jahren 2013 und 2014 einen Mietvertrag unter arglistiger Täuschung über ihren Zahlungs- willen und/oder ihre Zahlungsfähigkeit abgeschlossen hätte. Die über längere Zeit grundsätzlich problemlose Erfüllung der Verträge belegt das Gegenteil. Es wird im Übrigen weder behauptet noch ergibt sich sonstwie aus den Akten, dass eine der Beschuldigten im Frühling 2017 beispielsweise mit falschen Hinhalteversprechen täuschend auf den Beschwerdeführer eingewirkt hätte. Bei den Mietzinsausständen handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, wobei dahingestellt blei- ben kann, ob die geltend gemachte Forderung aus übermässiger Abnutzung beim vereinbarten Nutzungszweck der Wohnungen überhaupt gerechtfertigt wäre. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme wegen Betrugs sind erfüllt. 7. Hinsichtlich möglicher Betreibungsdelikte kam die Generalstaatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht erfüllt seien. Sie führte aus was folgt: Anders verhält es sich in Bezug auf mögliche Betreibungsdelikte. Die vom Beschwerdeführer vorge- tragenen Behauptungen und eingereichten Unterlagen sowie die schriftliche Mitteilung von G.________, Gruppenchefin a.i. BO Reg Fdg Thun Gruppe 1, vom 18. Januar 2018 begründen einen (knapp) ausreichenden Anfangsverdacht auf Betreibungsdelikte. Ohne gewisse Abklärungen getrof- fen zu haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein in sachverhaltsmässiger und rechtli- cher Hinsicht klarer Fall vorliegt. Die Generalstaatsanwaltschaft erteilt deshalb die Weisung, diesbe- züglich die Strafverfolgung zu eröffnen, womit das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abge- schrieben werden kann, soweit die Beschwerde nicht ohnehin als unbegründet abzuweisen ist. Am 24. September 2018 verfügte die Generalstaatsanwaltschaft dementsprechend, dass gestützt auf Art. 90 Abs. 3 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) folgende Weisung ergehe: «Im Verfahren O 18 1100 wird die zuständige regionale Staatsanwältin angewie- sen, die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten wegen Pfändungsbetrug zu eröffnen und die zweckdienlichen Abklärungen zu treffen.» Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde insoweit als gegenstandslos. 8. Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit angebliche betrügerische Handlungen im Sinne von Art. 146 StGB betreffend, abzuweisen ist. Soweit das Beschwerdeverfahren einen möglichen Pfändungsbetrug betrifft, ist es aufgrund der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft als gegenstandslos abzu- schreiben. 9. Beim diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten je hälftig dem Be- schwerdeführer und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfah- renskosten werden mit seiner geleisteten Sicherheit verrechnet. Entschädigungen sind keine auszurichten, da die Aufwendungen der beschuldigten Personen gering- fügig sind (vgl. Art. 429 f. i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird, soweit angebliche betrügerische Handlungen im Sinne von Art. 146 StGB betreffend, abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird, soweit Pfändungsdelikte betreffend, als gegenstands- los abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden zur Hälf- te dem Beschwerdeführer – ausmachend CHF 500.00 – und zur Hälfte dem Kanton Bern – ausmachend CHF 500.00 – auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten hälftigen Verfahrenskosten werden mit seiner geleisteten Sicherheit von CHF 800.00 verrechnet. Es sind ihm entsprechend CHF 300.00 zurückzuerstatten. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten 1 - der Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staatsanwältin H.________ (mit den Akten) Bern, 8. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt resp. mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Der Restbetrag wird zurückerstattet. Es wird um einen Einzahlungsschein gebeten. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6