7. Wird das ausschliesslich von den Privatklägern erhobene Rechtsmittel abgewiesen, haben sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017, E. 2). Die Entschädigung für die Verteidigungskosten der Beschuldigten 1 und 2 wird auf je CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt und den Beschwerdeführern 1-6 solidarisch zur Bezahlung auferlegt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: