Im Falle von unabsehbaren Verzögerungen oder eines Weiterzeugs ans Bundesgericht wäre es den Strafbehörden jederzeit möglich, das Verfahren unter Berücksichtigung des geltenden Beschleunigungsgebots wieder aufzunehmen. Die möglicherweise lange und noch nicht absehbare Verfahrensdauer steht jedenfalls einer Sistierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht entgegen und erweist sich auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot als verhältnismässig. Inwiefern eine solche Argumentation – wie dies die Beschwerdeführer geltend machen – willkürlich und ausserhalb des Ermessens der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts liegen soll, ist nicht ersichtlich.