Diesbezüglich wurde jedoch gar kein Strafverfahren eröffnet, weswegen sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Auch eine allenfalls drohende Verletzung einer blossen Ordnungsfrist nach Art. 270 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) steht einer Sistierung nicht entgegen. Im Falle von unabsehbaren Verzögerungen oder eines Weiterzeugs ans Bundesgericht wäre es den Strafbehörden jederzeit möglich, das Verfahren unter Berücksichtigung des geltenden Beschleunigungsgebots wieder aufzunehmen.