Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch darauf, ihre Forderungen im für sie vorteilhafteren Strafverfahren geltend zu machen, wenn die Sistierung des Strafverfahrens rechtens ist. Den Beschwerdeführern steht es zudem frei, ihre Zivilklage im Strafverfahren zurückzuziehen und auf dem Zivilweg erneut geltend zu machen (Art.122 Abs. 4 StPO). 4.5 Schliesslich wird durch die Sistierung auch das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Die Sistierung erfolgt wie dargelegt aus objektiven Gründen. Zwar ist den Beschwerdeführern beizupflichten, dass die Verfahrensdauer schwer abzuschätzen