Die Beschwerdeführer legen dar, dass es ihnen primär darum geht, zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beschuldigten geltend zu machen und in diesem Zusammenhang vom für sie vorteilhafteren Strafverfahren zu profitieren. Das Strafverfahren dient jedoch in erster Linie der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und nicht der Durchsetzung von zivilrechtlichen Forderungen. Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch darauf, ihre Forderungen im für sie vorteilhafteren Strafverfahren geltend zu machen, wenn die Sistierung des Strafverfahrens rechtens ist.