113 Abs. 1 StPO). 4.4 Den Beschwerdeführern kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie monieren, durch die Sistierung des Strafverfahrens werde die Beweiserhebung an ein Zivilgericht delegiert und ihnen die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche im vorteilhafteren Adhäsionsverfahren vereitelt. Die Beschwerdeführer legen dar, dass es ihnen primär darum geht, zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beschuldigten geltend zu machen und in diesem Zusammenhang vom für sie vorteilhafteren Strafverfahren zu profitieren.