Darüber, inwiefern sich die Beschuldigten in einem Zivilverfahren äussern werden, kann nur spekuliert werden. Solche Mutmassungen vermögen jedenfalls nicht die parallele Durchführung eines Strafverfahrens als zwingend notwendig erscheinen lassen. Dies umso mehr, als sich die Beschuldigten in einem Strafverfahren ebenso wenig selbst belasten müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO).