Dem verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Konfrontationsrecht ist zudem bereits Genüge getan, wenn die Parteien im Lauf des Verfahrens wenigstens einmal Gelegenheit zur Konfrontation mit Belastungszeugen erhalten (BGE 133 I 33 E. 3.1, 132 I 127 E. 2). 4.3 Die Beschwerdeführer mutmassen, dass den Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht zukomme und sie sich dementsprechend im Zivilverfahren kaum zur Sache äussern würden (S. 7, Ziffer 12 der Replik vom 19. Dezember 2018). Darüber, inwiefern sich die Beschuldigten in einem Zivilverfahren äussern werden, kann nur spekuliert werden.