314 Abs. 1 Bst. b StPO der Ausgang des anderen Verfahrens abgewartet werden. Auch die Parteirechte stehen einer Verwertung der im Zivilverfahren abgenommenen Beweise nicht entgegen. Befragungen können unter Wahrung der Teilnahmerechte wiederholt werden. Dem verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Konfrontationsrecht ist zudem bereits Genüge getan, wenn die Parteien im Lauf des Verfahrens wenigstens einmal Gelegenheit zur Konfrontation mit Belastungszeugen erhalten (BGE 133 I 33 E. 3.1, 132 I 127 E. 2).