Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 15 zu Art. 314; vom Bundesgericht zuletzt bestätigt: BGer 1B_238/2018 vom 5. September 2018). Schliesslich ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut auch ohne Weiteres, dass mit der Erhebung weiterer Beweise zu Gunsten von Beweismassnahmen im Zivilverfahren zugewartet werden kann. Gemäss Art. 314 Abs. 3 StPO sind im Strafverfahren vor der Sistierung nur diejenigen Beweise abzunehmen, deren Verlust zu befürchten ist (Art. 314 Abs. 3 StPO). Mit der Abnahme der übrigen Beweise darf also zugewartet bzw. gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst.