6 Würde der Argumentation der Beschwerdeführer gefolgt, so wäre eine Sistierung nach Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO ausschliesslich zu Gunsten eines Strafverfahrens möglich, da Erkenntnisse aus dem Zivilverfahren nicht verwendet werden dürften. Lehre und Rechtsprechung gehen jedoch davon aus, dass ein Strafverfahren auch zu Gunsten eines Zivilverfahrens sistiert werden kann (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 15 zu Art.