4.2 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass die im Zivilverfahren erhobenen Beweise im Strafverfahren nicht verwendet werden könnten, da das Recht auf Teilnahme bei den Beweiserhebungen sowie das Konfrontationsrecht verletzt würden (S. 4 f. der Replik vom 19. Dezember 2018). Die Strafverfolgungsbehörden könnten als Folge des Unmittelbarkeitsprinzips im Vorverfahren nicht auf die Beweiserhebungen im Zivilprozess zurückgreifen (S. 7 f. der Replik vom 19. Dezember 2018).