In diesem Zusammenhang regen die Beschwerdeführer denn auch die Prüfung einer Teilsistierung an. Eine Teilsistierung wäre jedoch infolge des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der N.________ SA und der M.________ AG bzw. der sich stellenden Fragen nicht zielführend. Die Gefahr sich widersprechender gerichtlicher Urteile, welcher mit einer Sistierung begegnet werden soll, bliebe bei einer Teilsistierung aufgrund der erwähnten Verflechtungen bestehen.