Entscheidend ist, dass für das Strafverfahren wesentliche Fragen durch das Handelsgericht zu entscheiden sein werden und damit ein enger sachlicher Konnex besteht. Dass ein solcher Konnex besteht, wird denn zumindest bezüglich des im Zusammenhang mit der N.________ SA stehenden Sachverhaltskomplexes durch die Beschwerdeführer eingeräumt, beruht ihre Argumentation doch darauf, dass die Fragen rund um die M.________ AG nicht Gegenstand des Verfahrens vor Handelsgericht seien. In diesem Zusammenhang regen die Beschwerdeführer denn auch die Prüfung einer Teilsistierung an.