Nicht entscheidend ist, dass am Zivilverfahren nicht die gleichen Parteien beteiligt sind und dass einzelne für den Ausgang des Strafverfahrens relevante Fragen durch das Zivilgericht nicht beurteilt werden können bzw. müssen. Die Beschwerdeführer zählen solche durch das Zivilgericht nicht zu beurteilende Fragen auf Seite 4 und 5 f. (Ziffer 6) ihrer Replik vom 19. Dezember 2018 auf. Eine vollständige Übereinstimmung der sich stellenden Fragen ist indes nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass für das Strafverfahren wesentliche Fragen durch das Handelsgericht zu entscheiden sein werden und damit ein enger sachlicher Konnex besteht.