Ob bzw. ab wann die N.________ SA als überschuldet zu gelten hat und wie die geplanten Sanierungsmassnahmen zu beurteilen sind, hängt (auch) von der finanziellen Situation und den vorgenommenen Handlungen der Muttergesellschaft ab. Insoweit wird auch die M.________ AG Gegenstand des Zivilverfahrens sein (vgl. Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 25. September 2018, S. 4 f., Ziffer 4). Die durch das Handelsgericht Zürich zu beurteilenden Fragen sind damit sowohl bezüglich der N.________ SA als auch der M.________ AG von entscheidender Bedeutung.