5 Das Gleiche gilt — wie bereits in der Sistierungsverfügung erwähnt — betreffend die Sanierungsmassnahmen. Gegenstand des Zivilprozesses bildet die Frage, ob es sich beim Verkauf des P.________ von der M.________ AG an die N.________ SA um eine «Scheinsanierung» handelte bzw. ob die geplanten Sanierungsmassnahmen erfolgsversprechend waren. Die diesbezügliche Beurteilung durch das Zivilgericht gilt für beide Gesellschaften gleichermassen und ist somit auch betreffend den strafrechtlichen Vorwurf in Zusammenhang mit dem Konkurs der M.___