__ AG wäre die Kontokorrentposition der N.________ SA gegenüber der M.________ AG wertzuberichtigen gewesen und es hätten aufgrund der Solidarschuld der N.________ SA gegenüber den kreditgebenden Banken und der Gefährdung des Hauptschuldners (der M.________ AG) Rückstellungen gebildet werden müssen, wodurch eine offensichtlich Überschuldung der N.________ SA vorgelegen habe. Mit anderen Worten hängt die vom Zivilgericht zu entscheidende Frage, ob die N.________ SA zum fraglichen Zeitpunkt überschuldet war, von der finanziellen Situation bzw. der Überschuldung der M.________ AG ab, weshalb das Zivilgericht auch dies (zumindest indirekt) wird prüfen müssen.