Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ändert daran der Umstand nichts, dass sich das Zivilverfahren nur auf den Konkurs der N.________ SA bezieht. Zwischen der M.________ AG und der N.________ SA bestand offensichtlich eine enge Verflechtung und Abhängigkeit, weshalb der Entscheid des Zivilgerichts betreffend die N.________ SA ebenfalls in Bezug auf die M.________ AG von massgeblicher Bedeutung ist. Das zeigt sich bereits daran, dass die Beschwerdeführer selber die Überschuldung der N.________ SA mit dieser Verflechtung bzw. Abhängigkeit von der M.________ AG begründen, indem sie ausführen, aufgrund der Überschuldung der M.________ AG wäre die Kontokorrentposition der N.____