Die Staatsanwaltschaft legt ebenso zutreffend dar, dass Streitgegenstand des Zivilverfahrens zwar nur der Konkurs der N.________ SA ist, dieser Sachverhalt jedoch nicht von der wirtschaftlichen Situation und den Handlungen der Muttergesellschaft M.________ AG zu trennen ist (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2018, S. 4 f., Ziffer 4):