Gelangt das Zivilgericht zum Schluss, dass keine zivilrechtliche Pflichtverletzung der O.________ AG (mithin der Beschuldigten) vorliegt, so fällt auch eine Strafbarkeit wegen Misswirtschaft ausser Betracht, zumal sich die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB gerade nach diesen zivilrechtlichen Pflichten bestimmt. Es besteht folglich ein enger sachlicher Konnex zwischen dem Zivilprozess und dem Strafverfahren, wobei die Beweiserhebung im Zivilprozess das Strafverfahren zudem erheblich erleichtern kann.