Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend dargelegt, dass sich im Zivilverfahren und im Strafverfahren bezüglich der Vorwürfe der Misswirtschaft und der Urkundenfälschung in sachverhaltsmässiger Hinsicht gleiche bzw. ähnliche Fragen stellen (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2018, S. 3 f., Ziffer 3): Die Beschwerdeführer werfen den Beschuldigten in ihrer Strafanzeige zusammengefasst vor, sie hätten sich der Misswirtschaft durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung i.S.v. Art. 165 StGB schuldig gemacht, indem sie