4. 4.1 Die Beschwerdeführer bestreiten den engen sachlichen Konnex zwischen dem Zivilverfahren und dem Strafverfahren. Sie bringen vor, die bezüglich der M.________ AG zu beurteilenden Umstände würden nicht durch das Handelsgericht Zürich behandelt werden, der Entscheid sei damit entbehrlich. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.