Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3 mit weiterem Hinweis). Die Sistierung setzt objektive Gründe, mithin einen engen sachlichen Konnex zwischen dem Zivilverfahren und dem Strafverfahren voraus. Ein identischer Streitgegenstand ist nicht erforderlich.