3. Die Untersuchung kann gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO sistiert werden, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich dann, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis der zu sistierenden Strafuntersuchung auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (Urteile des Bundesgerichts BGer 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen;