Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 374 - 379 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Februar 2019 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt L.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern E.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin 1 G.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer 2 H.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ Straf- und Zivilklägerin 3/Beschwerdeführerin 3 I.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ Straf- und Zivilkläger 4/Beschwerdeführer 4 J.________ AG v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ Straf- und Zivilklägerin 5/Beschwerdeführerin 5 K.________ AG v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ Straf- und Zivilklägerin 6/Beschwerdeführerin 6 Gegenstand Sistierung Strafverfahren wegen Misswirtschaft und Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 17. August 2018 (W 18 371) 2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 17. August 2018 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Misswirtschaft und Urkundenfälschung und sistierte dieses gleichzeitig bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Zivilprozesses vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich. 1.2 Mit Beschwerde vom 30. August 2018 gelangten die Privatkläger E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), G.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer 2), H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), I.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4), J.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5) und die K.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 6), alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.________, mit folgenden Rechtsbegehren an die Beschwerde- kammer des Obergerichts des Kantons Bern: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, vom 17.08.2018 sei in Bezug auf Ziff. 4 (Sistierung) aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte sei gerichtlich anzuweisen, die Strafuntersuchung unverzüglich aufzunehmen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST – 1.3 Nachdem die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 5. September 2018 der Gene- ralstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme geboten hatte, betraute erstere mit Verfügung vom 7. September 2018 die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. In ih- rer Stellungnahme vom 25. September 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfah- rens an die Beschwerdeführer. 1.4 Gleichentags gab Rechtsanwältin Dr. D.________ bekannt, dass sie den Beschul- digten 2 vertrete und um Erstreckung der gesetzten Frist ersuche. Der Beschuldig- te 1, nun vertreten durch Fürsprecher Dr. B.________, beantragte in seiner Stel- lungnahme vom 26. September 2018 die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; dies unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Der Beschuldigte 2 stellte in seiner Stellungnahme vom 12. Ok- tober 2018 die gleichen Rechtsbegehren wie der Beschuldigte 1. 1.5 Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführer 1-6 ihre Replik am 19. Dezember 2018 ein. Die Replik wurde den übrigen Parteien mit Ver- fügung vom 21. Dezember 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] 3 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer 1-6 sind als Privatkläger und Verfügungsadressa- ten durch die Sistierung des Strafverfahrens unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Untersuchung kann gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO sistiert werden, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Die Sistierung des Strafverfah- rens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich dann, wenn sich das Er- gebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis der zu sistierenden Strafun- tersuchung auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (Urteile des Bundesgerichts BGer 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; zuletzt auch BGer 1B_238/2017 vom 5. September 2018, E. 2.1). Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird ver- letzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sis- tiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3 mit weiterem Hinweis). Die Sistierung setzt objektive Gründe, mithin einen engen sachlichen Konnex zwi- schen dem Zivilverfahren und dem Strafverfahren voraus. Ein identischer Streitge- genstand ist nicht erforderlich. Auch steht einer Sistierung nicht entgegen, dass im Zivilprozess nicht dieselben Personen Parteien sind wie im Strafverfahren (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.4). 4. 4.1 Die Beschwerdeführer bestreiten den engen sachlichen Konnex zwischen dem Zivilverfahren und dem Strafverfahren. Sie bringen vor, die bezüglich der M.________ AG zu beurteilenden Umstände würden nicht durch das Handelsge- richt Zürich behandelt werden, der Entscheid sei damit entbehrlich. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend darge- legt, dass sich im Zivilverfahren und im Strafverfahren bezüglich der Vorwürfe der Misswirtschaft und der Urkundenfälschung in sachverhaltsmässiger Hinsicht glei- che bzw. ähnliche Fragen stellen (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2018, S. 3 f., Ziffer 3): Die Beschwerdeführer werfen den Beschuldigten in ihrer Strafanzeige zusammengefasst vor, sie hät- ten sich der Misswirtschaft durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung i.S.v. Art. 165 StGB schuldig gemacht, indem sie - die Überschuldungsanzeige(n) i.S.v. Art. 728c und 729c OR nicht (betreffend die N.________ SA) bzw. verspätet (betreffend die M.________ AG) eingereicht, - ihre Revisionstätigkeit ab dem Jahr 2009 sowohl bei der M.________ AG als auch bei der N.________ SA eingestellt und 4 - eine «Scheinsanierung» (Verkauf des P.________ von der M.________ AG an die N.________ SA) beraten hätten. Der inhaltlich selbe Vorwurf wird auch in der zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage aus Revisionshaf- tung (Art. 755 OR) gegen die O.________ AG erhoben (wobei sich das Zivilverfahren nur auf den Konkurs der N.________ SA bezieht). Entsprechend wird das Zivilgericht insbesondere zu prüfen und entscheiden haben, - ob und wann eine (offensichtliche) Überschuldung der N.________ SA vorlag und ob und wann die O.________ AG (handelnd durch die Beschuldigten) eine Überschuldungsanzeige hätte ein- reichen müssen, - ob die Einstellung der Revisionstätigkeit ab dem Jahr 2009 eine zivilrechtliche Pflichtverletzung darstellt und - ob es sich beim Verkauf des P.________ von der M.________ AG an die N.________ SA um ei- ne «Scheinsanierung» handelte bzw. ob die geplanten Sanierungsmassnahmen erfolgsverspre- chend waren und deshalb auf eine Überschuldungsanzeige (vorläufig) verzichtet werden durfte. Der Entscheid des Zivilgerichts über diese Punkte ist für das Strafverfahren sowohl in sachverhalts- mässiger als auch rechtlicher Hinsicht von grundlegender Bedeutung. Gelangt das Zivilgericht zum Schluss, dass keine zivilrechtliche Pflichtverletzung der O.________ AG (mithin der Beschuldigten) vorliegt, so fällt auch eine Strafbarkeit wegen Misswirtschaft ausser Betracht, zumal sich die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB gerade nach diesen zivilrechtlichen Pflichten bestimmt. Es besteht folglich ein enger sachlicher Konnex zwischen dem Zivilprozess und dem Strafverfahren, wobei die Beweiserhebung im Zivilprozess das Strafverfahren zudem erheblich erleichtern kann. Die Staatsanwaltschaft legt ebenso zutreffend dar, dass Streitgegenstand des Zi- vilverfahrens zwar nur der Konkurs der N.________ SA ist, dieser Sachverhalt je- doch nicht von der wirtschaftlichen Situation und den Handlungen der Muttergesell- schaft M.________ AG zu trennen ist (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2018, S. 4 f., Ziffer 4): Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ändert daran der Umstand nichts, dass sich das Zi- vilverfahren nur auf den Konkurs der N.________ SA bezieht. Zwischen der M.________ AG und der N.________ SA bestand offensichtlich eine enge Verflechtung und Abhängigkeit, weshalb der Ent- scheid des Zivilgerichts betreffend die N.________ SA ebenfalls in Bezug auf die M.________ AG von massgeblicher Bedeutung ist. Das zeigt sich bereits daran, dass die Beschwerdeführer selber die Überschuldung der N.________ SA mit dieser Verflechtung bzw. Abhängigkeit von der M.________ AG begründen, indem sie ausführen, aufgrund der Überschuldung der M.________ AG wäre die Kon- tokorrentposition der N.________ SA gegenüber der M.________ AG wertzuberichtigen gewesen und es hätten aufgrund der Solidarschuld der N.________ SA gegenüber den kreditgebenden Banken und der Gefährdung des Hauptschuldners (der M.________ AG) Rückstellungen gebildet werden müssen, wodurch eine offensichtlich Überschuldung der N.________ SA vorgelegen habe. Mit ande- ren Worten hängt die vom Zivilgericht zu entscheidende Frage, ob die N.________ SA zum fraglichen Zeitpunkt überschuldet war, von der finanziellen Situation bzw. der Überschuldung der M.________ AG ab, weshalb das Zivilgericht auch dies (zumindest indirekt) wird prüfen müssen. 5 Das Gleiche gilt — wie bereits in der Sistierungsverfügung erwähnt — betreffend die Sanierungs- massnahmen. Gegenstand des Zivilprozesses bildet die Frage, ob es sich beim Verkauf des P.________ von der M.________ AG an die N.________ SA um eine «Scheinsanierung» handelte bzw. ob die geplanten Sanierungsmassnahmen erfolgsversprechend waren. Die diesbezügliche Beur- teilung durch das Zivilgericht gilt für beide Gesellschaften gleichermassen und ist somit auch betref- fend den strafrechtlichen Vorwurf in Zusammenhang mit dem Konkurs der M.________ AG von ent- scheidender Bedeutung. […] […] Ob bzw. ab wann die N.________ SA als überschuldet zu gelten hat und wie die geplanten Sanie- rungsmassnahmen zu beurteilen sind, hängt (auch) von der finanziellen Situation und den vorge- nommenen Handlungen der Muttergesellschaft ab. Insoweit wird auch die M.________ AG Gegen- stand des Zivilverfahrens sein (vgl. Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 25. September 2018, S. 4 f., Ziffer 4). Die durch das Handelsgericht Zürich zu beurteilenden Fragen sind damit sowohl bezüglich der N.________ SA als auch der M.________ AG von entscheidender Bedeutung. Nicht entscheidend ist, dass am Zivilverfahren nicht die gleichen Parteien beteiligt sind und dass einzelne für den Ausgang des Strafverfahrens relevante Fragen durch das Zivilgericht nicht beurteilt werden können bzw. müssen. Die Beschwer- deführer zählen solche durch das Zivilgericht nicht zu beurteilende Fragen auf Sei- te 4 und 5 f. (Ziffer 6) ihrer Replik vom 19. Dezember 2018 auf. Eine vollständige Übereinstimmung der sich stellenden Fragen ist indes nicht erforderlich. Entschei- dend ist, dass für das Strafverfahren wesentliche Fragen durch das Handelsgericht zu entscheiden sein werden und damit ein enger sachlicher Konnex besteht. Dass ein solcher Konnex besteht, wird denn zumindest bezüglich des im Zusammen- hang mit der N.________ SA stehenden Sachverhaltskomplexes durch die Be- schwerdeführer eingeräumt, beruht ihre Argumentation doch darauf, dass die Fra- gen rund um die M.________ AG nicht Gegenstand des Verfahrens vor Handels- gericht seien. In diesem Zusammenhang regen die Beschwerdeführer denn auch die Prüfung einer Teilsistierung an. Eine Teilsistierung wäre jedoch infolge des en- gen sachlichen Zusammenhangs zwischen der N.________ SA und der M.________ AG bzw. der sich stellenden Fragen nicht zielführend. Die Gefahr sich widersprechender gerichtlicher Urteile, welcher mit einer Sistierung begegnet wer- den soll, bliebe bei einer Teilsistierung aufgrund der erwähnten Verflechtungen be- stehen. Die für das Strafverfahren wesentlichen Beweisfragen, welche durch das Handelsgericht nicht geklärt wurden, können zur gegebenen Zeit ohne Nachteil im wieder aufgenommenen Strafverfahren beurteilt werden. 4.2 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass die im Zivilverfahren erhobenen Beweise im Strafverfahren nicht verwendet werden könnten, da das Recht auf Teil- nahme bei den Beweiserhebungen sowie das Konfrontationsrecht verletzt würden (S. 4 f. der Replik vom 19. Dezember 2018). Die Strafverfolgungsbehörden könnten als Folge des Unmittelbarkeitsprinzips im Vorverfahren nicht auf die Beweiserhe- bungen im Zivilprozess zurückgreifen (S. 7 f. der Replik vom 19. Dezember 2018). 6 Würde der Argumentation der Beschwerdeführer gefolgt, so wäre eine Sistierung nach Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO ausschliesslich zu Gunsten eines Strafverfahrens möglich, da Erkenntnisse aus dem Zivilverfahren nicht verwendet werden dürften. Lehre und Rechtsprechung gehen jedoch davon aus, dass ein Strafverfahren auch zu Gunsten eines Zivilverfahrens sistiert werden kann (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 15 zu Art. 314; vom Bundesgericht zuletzt bestätigt: BGer 1B_238/2018 vom 5. September 2018). Schliesslich ergibt sich aus dem Geset- zeswortlaut auch ohne Weiteres, dass mit der Erhebung weiterer Beweise zu Gunsten von Beweismassnahmen im Zivilverfahren zugewartet werden kann. Gemäss Art. 314 Abs. 3 StPO sind im Strafverfahren vor der Sistierung nur diejeni- gen Beweise abzunehmen, deren Verlust zu befürchten ist (Art. 314 Abs. 3 StPO). Mit der Abnahme der übrigen Beweise darf also zugewartet bzw. gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO der Ausgang des anderen Verfahrens abgewartet wer- den. Auch die Parteirechte stehen einer Verwertung der im Zivilverfahren abgenomme- nen Beweise nicht entgegen. Befragungen können unter Wahrung der Teilnahme- rechte wiederholt werden. Dem verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Konfrontationsrecht ist zudem bereits Genüge getan, wenn die Parteien im Lauf des Verfahrens wenigstens einmal Gelegenheit zur Konfrontation mit Belastungs- zeugen erhalten (BGE 133 I 33 E. 3.1, 132 I 127 E. 2). 4.3 Die Beschwerdeführer mutmassen, dass den Beschuldigten ein Zeugnisverweige- rungsrecht zukomme und sie sich dementsprechend im Zivilverfahren kaum zur Sache äussern würden (S. 7, Ziffer 12 der Replik vom 19. Dezember 2018). Darü- ber, inwiefern sich die Beschuldigten in einem Zivilverfahren äussern werden, kann nur spekuliert werden. Solche Mutmassungen vermögen jedenfalls nicht die paral- lele Durchführung eines Strafverfahrens als zwingend notwendig erscheinen las- sen. Dies umso mehr, als sich die Beschuldigten in einem Strafverfahren ebenso wenig selbst belasten müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO). 4.4 Den Beschwerdeführern kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie monieren, durch die Sistierung des Strafverfahrens werde die Beweiserhebung an ein Zivilge- richt delegiert und ihnen die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche im vorteilhafteren Adhäsionsverfahren vereitelt. Die Beschwerdeführer legen dar, dass es ihnen primär darum geht, zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beschuldigten geltend zu machen und in diesem Zusammenhang vom für sie vorteilhafteren Strafverfahren zu profitieren. Das Strafverfahren dient jedoch in erster Linie der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und nicht der Durchsetzung von zivilrechtlichen Forde- rungen. Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch darauf, ihre Forderungen im für sie vorteilhafteren Strafverfahren geltend zu machen, wenn die Sistierung des Strafverfahrens rechtens ist. Den Beschwerdeführern steht es zudem frei, ihre Zivilklage im Strafverfahren zurückzuziehen und auf dem Zivilweg erneut geltend zu machen (Art.122 Abs. 4 StPO). 4.5 Schliesslich wird durch die Sistierung auch das Beschleunigungsgebot nicht ver- letzt. Die Sistierung erfolgt wie dargelegt aus objektiven Gründen. Zwar ist den Be- schwerdeführern beizupflichten, dass die Verfahrensdauer schwer abzuschätzen 7 ist und gegebenenfalls auch Verzögerungen eintreten können. Zum jetzigen Zeit- punkt liegt eine jahrelange Verfahrensdauer aber zumindest nicht nahe. Die Ver- gleichsverhandlung hat stattgefunden und das Gericht musste sich bereits einge- hend mit dem Streitgegenstand auseinandersetzen. Etwaige Beweiserhebungen oder weitere Verhandlungstermine können daher voraussichtlich zeitnah stattfin- den. Durch die Sistierung drohen den Beschwerdeführern auch insoweit keine unmittel- baren Nachteile, als die Verjährungsfrist betreffend die Tatbestände der Misswirt- schaft und Urkundenfälschung 15 Jahre beträgt. Zum jetzigen Zeitpunkt bzw. in den nächsten Jahren droht jedenfalls keine Verjährung. Die Beschwerdeführer verweisen weiter auch auf die 10-jährige Verjährungsfrist nach Art. 152 StGB. Diesbezüglich wurde jedoch gar kein Strafverfahren eröffnet, weswegen sich weite- re Ausführungen dazu erübrigen. Auch eine allenfalls drohende Verletzung einer blossen Ordnungsfrist nach Art. 270 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) steht einer Sistierung nicht entgegen. Im Falle von unabsehbaren Verzögerungen oder eines Weiterzeugs ans Bundes- gericht wäre es den Strafbehörden jederzeit möglich, das Verfahren unter Berück- sichtigung des geltenden Beschleunigungsgebots wieder aufzunehmen. Die mögli- cherweise lange und noch nicht absehbare Verfahrensdauer steht jedenfalls einer Sistierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht entgegen und erweist sich auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot als verhältnismässig. Inwiefern eine solche Argu- mentation – wie dies die Beschwerdeführer geltend machen – willkürlich und aus- serhalb des Ermessens der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts liegen soll, ist nicht ersichtlich. 5. Im Resultat ist die Sistierung zum jetzigen Zeitpunkt rechtens und die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie haben demzufolge die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 zu tragen. 7. Wird das ausschliesslich von den Privatklägern erhobene Rechtsmittel abgewie- sen, haben sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte ent- standenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017, E. 2). Die Entschädigung für die Verteidigungskosten der Beschuldigten 1 und 2 wird auf je CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt und den Beschwerdeführern 1-6 so- lidarisch zur Bezahlung auferlegt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden den Beschwerdeführern 1-6 solidarisch zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Verteidigungskosten des Beschuldigten 1 werden auf CHF 2‘000.00 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) bestimmt und den Beschwerdeführern 1-6 solidarisch zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Verteidigungskosten des Beschuldigten 2 werden auf CHF 2‘000.00 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) bestimmt und den Beschwerdeführern 1-6 solidarisch zur Bezahlung auferlegt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher Dr. B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin D.________ - den Straf- und Zivilklägern 1-6, alle v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ - Staatsanwalt L.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 6. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9