kommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_110/2011 vom 24. März 2011, E. 3.4). Zudem könnte sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auch wieder neue Papiere beschaffen. Auf das Argument, wonach nicht statthaft sei, die technischen Ersatzmassnahmen mit dem Hinweis auf benötigte Vorlaufzeit abzuweisen, braucht nicht näher eingegangen zu werden, zumal das Zwangsmassnahmengericht Ersatzmassnahmen nicht mit dieser Begründung verneint hat. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anordnung von Sicherheitshaft rechtens.