Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen – tägliche Meldepflicht, Eingrenzung/Hausarrest mit elektronischer Überwachung (sog. «Electronic Monitoring») –, ist festzuhalten, dass diese eine Flucht nicht zu verhindern vermöchten, sondern lediglich bewirken könnten, dass Alarm ausgelöst und eine Flucht rascher entdeckt würde (so auch Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Auch eine Ausweisund Schriftensperre vermöchte den Beschwerdeführer nicht wirksam davon abhalten, die Schweiz zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Überein-