6.3 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen – tägliche Meldepflicht, Eingrenzung/Hausarrest mit elektronischer Überwachung (sog. «Electronic Monitoring») –, ist festzuhalten, dass diese eine Flucht nicht zu verhindern vermöchten, sondern lediglich bewirken könnten, dass Alarm ausgelöst und eine Flucht rascher entdeckt würde (so auch Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5).