Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.1 und 4.3, je mit weiteren Hinweisen). 6.2 Die angeordnete Dauer der Sicherheitshaft von drei Monaten rückt – auch unter Berücksichtigung der Auslieferungshaft – mit Blick auf das unter E. 5.3 hiervor zur mutmasslichen Strafhöhe Ausgeführten noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Sanktion. Die Gefahr der Überhaft besteht folglich nicht. Dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich und