Dem Zwangsmassnahmengericht ist somit beizupflichten, dass sich die Situation in der Schweiz in einem weit ungünstigeren Licht präsentiert, als vom Beschwerdeführer dargestellt. Aktenkundig reist er zudem regelmässig in sein Heimatland (zwecks Ferien, nicht näher dargelegten Arbeitstätigkeit, Besuch eines Bekannten), woraus das Verwaltungsgericht auf eine sehr enge Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland geschlossen hat (E. 6.3.1 und 6.3.3 des vorgenannten Urteils des Verwaltungsgerichts). Dieser Folgerung ist nichts zu entgegnen.