8 würde, ist davon auszugehen, dass die Beziehung nicht mehr intakt ist (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts E. 6.3.3, wonach unklar sei, wo und bei wem der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz lebe, und wonach er seit Februar 2017 unbekannten Aufenthalts sei). Dem Zwangsmassnahmengericht ist somit beizupflichten, dass sich die Situation in der Schweiz in einem weit ungünstigeren Licht präsentiert, als vom Beschwerdeführer dargestellt.