7 würfe bagatellisiert (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2018, E. 4.2.2; Hafteröffnungsprotokoll vom 23. August 2018, Z. 152 ff.), lässt sein Verhalten auf Gleichgültigkeit gegenüber dem gegen ihn geführten Verfahren schliessen. Dass er die Rückreise bereits geplant und sich nach der Verhaftung nicht gegen eine Auslieferung gestellt hat, mag zwar zutreffen, ändert aber nichts daran, dass Zweifel an seiner Bereitschaft bestehen, sich den Strafbehörden zur Verfügung zu halten und den behördlichen Aufforderungen Folge zu leisten.