Dass er vom Einvernahmetermin Kenntnis gehabt haben muss, ergibt sich daraus, dass er am 5. Juni 2018 einen Besprechungstermin mit dem amtlichen Verteidiger gehabt hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er wiederum nicht von sich aus rechtzeitig mit dem Verteidiger Kontakt aufgenommen und den Besprechungstermin abgesagt hat. Erst am Abend des 5. Juni 2018 wurde der amtliche Verteidiger via SMS darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer infolge eines am 1. Juni 2018 erlittenen Unfalls nicht in die Schweiz reisen könne (zum Ganzen: Telefonnotiz vom 6. Juni 2018 [Beilage 5 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2018]). Dass der Beschwerdeführer auf-