Einzig aufgrund des Umstands, dass der amtliche Verteidiger wieder Kontakt mit ihm hat herstellen können, wurde von einer Ausschreibung zur Verhaftung abgesehen. Obschon dem Beschwerdeführer der Ernst der Lage bewusst gewesen ist und er gegenüber dem amtlichen Verteidiger versichert hat, zukünftige Termine uneingeschränkt wahrzunehmen, war er nicht dafür besorgt, dass ihm die Vorladung für die staatsanwaltliche Einvernahme an der von ihm gemeldeten Adresse hat zugestellt werden können. Dass er vom Einvernahmetermin Kenntnis gehabt haben muss, ergibt sich daraus, dass er am 5. Juni 2018 einen Besprechungstermin mit dem amtlichen Verteidiger gehabt hätte.