Was der Beschwerdeführer hinsichtlich des verpassten Einvernahmetermins bei der Staatsanwaltschaft vorbringt (6. Juni 2018), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Ihm war bewusst, dass ihm im Anschluss an die versäumte Hauptverhandlung vom 1. Mai 2018 die Verhaftung gedroht hat. Einzig aufgrund des Umstands, dass der amtliche Verteidiger wieder Kontakt mit ihm hat herstellen können, wurde von einer Ausschreibung zur Verhaftung abgesehen.