Ferner scheint sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers im Mai 2018 derart schnell verbessert zu haben, dass er im Verlauf der zweiten Hälfte des Monats Mai 2018 in den Kosovo reisen konnte, wofür er vorgängig mit den Migrationsbehörden in Kontakt treten musste. Dass sein Gesundheitszustand Ende April 2018 dergestalt schlecht gewesen sein soll, so dass ihm eine Kontaktaufnahme mit seinem amtlichen Verteidiger unmöglich gewesen wäre, ist nicht glaubhaft. Was der Beschwerdeführer hinsichtlich des verpassten Einvernahmetermins bei der Staatsanwaltschaft vorbringt (6. Juni 2018), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen.