Angesichts der persönlichen Verhältnisse und der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers bestand wenig Hoffnung, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gutheissen würde. Ferner scheint sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers im Mai 2018 derart schnell verbessert zu haben, dass er im Verlauf der zweiten Hälfte des Monats Mai 2018 in den Kosovo reisen konnte, wofür er vorgängig mit den Migrationsbehörden in Kontakt treten musste.