mit medizinischer Behandlung begründet werden). Auch fehlen Belege, wonach er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden soll. Weiter vermag auch die Begründung des privat mandatierten Verteidigers die Absenz vom 1. Mai 2018 nicht zu erklären. Angesichts der persönlichen Verhältnisse und der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers bestand wenig Hoffnung, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gutheissen würde.