Abgesehen davon, dass der privat mandatierte Verteidiger eine andere Ursache für die psychische Verfassung des Beschwerdeführers geltend gemacht hat, entschuldigt auch die vom amtlichen Verteidiger vorgebrachte Begründung das Verhalten des Beschwerdeführers nicht. Zum einen erschöpft sie sich in einer Behauptung, zum anderen lässt sich den Akten keinerlei Hinweis entnehmen, wonach sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit infolge des im März 2016 Erlebten im Ausland eine Behandlung unterzogen hätte (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2016.355 vom 19. April 2018 E. 6.3.1, wonach die Auslandaufenthalte nicht