6 des amtlichen Verteidigers vom 2. Mai 2018 [Beilage 5 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2018]). Abgesehen davon, dass der privat mandatierte Verteidiger eine andere Ursache für die psychische Verfassung des Beschwerdeführers geltend gemacht hat, entschuldigt auch die vom amtlichen Verteidiger vorgebrachte Begründung das Verhalten des Beschwerdeführers nicht.