Der Beschwerdeführer macht geltend, die Hauptverhandlung wegen psychischer Probleme infolge des negativen Bescheids betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung verpasst zu haben, den Termin vom 6. Juni 2018 bei der Staatsanwaltschaft unfallbedingt bzw. wegen fehlender Rückreisefähigkeit. Gestützt auf die Akten kann das Verhalten des Beschwerdeführers indessen nicht entschuldigt werden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist, divergieren die diesbezüglichen Erklärungsversuche der beiden Verteidiger.