Die Ehefrau und Kinder verfügen über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Diese Umstände stehen indessen der Annahme von Fluchtgefahr ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass auch die Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers hier lebt. Der Beschwerdeführer hat mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen und ihm wurde die Niederlassungsbewilligung rechtskräftig entzogen (Urteil des Bundesgerichts 2C_463/2018 vom 19. Juli 2018). Nach Verbüssung einer allfälligen Freiheitsstrafe wird er die Schweiz verlassen müssen. Dies stellt einen konkreten Anreiz zur Flucht oder zum Untertauchen dar.