Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers sprach sich vorgängig ebenfalls gegen eine Abtrennung aus, dies mit der Begründung, dass eine gemeinsame Befragung und Beurteilung aufgrund der Anklage unerlässlich sei (zum Ganzen: Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. Mai 2018, S. 4). Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eigenen Ausführungen zufolge eine Mehrheit der Anklagepunkte bestreitet (vorne E. 4.2), ist seine Anwesenheit für die Hauptverhandlung notwendig. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist auch die Folgerung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach die konkreten Verhältnisse auf Fluchtgefahr schliessen, nicht zu beanstanden.