er zeige hinsichtlich der früheren Verurteilungen nicht ansatzweise Einsicht und Reue und Strafurteile hätten ihn nicht davon abgehalten, weiterhin im einschlägigen Bereich zu delinquieren (E. 5.3 des genannten Urteils). Ferner ist dem Zwangsmassnahmengericht darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur dem Vollzug der Strafe, sondern auch dem Strafverfahren durch Flucht bzw. Untertauchen entziehen könnte. Aktenkundig hat die Staatsan-